Direkt zum Inhalt springen

Leinenpflicht für Hunde vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand

Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotential, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann.

Die gesetzliche Leinenpflicht vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Widerhandlungen gegen diese Leinenpflicht können gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 4a der Verordnung des Regierungsrats über das Halten von Hunden (RB 641.21) mit Fr. 100.00 gebüsst werden.

Danke, dass auch Sie bei Spaziergängen im Wald oder am Waldrand Rücksicht auf die Wildtiere nehmen und die Leinenpflicht beachten.