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Krankenkassen-Kontrolle

Alle EinwohnerInnen sind nach dem Krankenversicherungsgesetz verpflichtet, eine Grundversicherung (KVG) abzuschliessen. Dies ist innert drei Monaten nach der Anmeldung bei der Gemeinde mit einer schriftlichen Bestätigung der Krankenkasse zu belegen. Der Versicherungsbeginn muss bei Einreise aus dem Ausland auf das Einreisedatum lauten.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Es gilt nach den bilateralen Verträgen das Erwerbsorts-Prinzip. Somit ist die Gemeinde verpflichtet, bei jenen Grenzgängern, welche bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Wängi angestellt sind, zu prüfen ob sie krankenversichert sind. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den Nachbarstaaten können vom Optionsrecht Gebrauch machen. Das heisst, dass sie ein Gesuch stellen können, wodurch die Krankenkasse des Wohnlandes bestehen bleiben kann. 

Zuständige Abteilung